Allgemeine Geschäftsbedingungen der Saropack AG
1. Allgemeines
- Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von Saropack AG erfolgen ausschliesslich auf Grundlage der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Mit der Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird, sofern keine anderweitige schriftliche Übereinkunft vorliegt, widersprochen.
- Streichungen und Abänderungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zur Gültigkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung.
- Mündliche Zusicherung von Saropack AG haben nur Gültigkeit, wenn sie durch diese schriftlich mit Unterschrift bestätigt worden sind.
- Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag zwischen Saropack AG und dem Kunden kommt erst durch Annahme der Bestellung durch Saropack AG zustande. Saropack AG nimmt den Auftrag an, indem sie dem Kunden entweder eine Auftragsbestätigung übermittelt oder die bestellte Ware liefert.
2. Pläne und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind unverbindlich. Angaben in Plänen und technische Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Saropack AG behält sämtliche Rechte an den von ihr gelieferten Plänen und technischen Unterlagen. Bei Nichtbestellung sind die offertbezogenen Pläne sofort an Saropack AG zurückzugeben.
3. Preise
Die Preise verstehen sich netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, in Schweizer Franken, ab Herstellerwerk, unverpackt, exkl. Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben. Verpackung, Fracht, Porto und allfällige Montagekosten werden zusätzlich verrechnet.
4. Zahlungsbedingungen
- Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar.
- Die vereinbarten Zahlungstermine sind vom Kunden auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme aus Gründen, welche Saropack AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen. Der Kunde ist nicht berechtigt, von sich aus Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen, zu verrechnen oder zurückzuhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen sollten.
- Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung in Rückstand, so ist Saropack AG ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen, die Fabrikation zu sistieren oder versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, ohne dass der Kunde hierfür eine Entschädigung verlangen könnte.
- Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 4% über dem Zinssatz der St.Gallischen Kantonalbank für 1. Neuhypotheken auf Wohnhäusern liegt. Zudem hat er für die Mahn- und Inkassospesen aufzukommen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Im weiteren ist Saropack AG berechtigt, von der Lieferung schon bestätigter Aufträge zurückzutreten, ohne dass der Kunde hierfür eine Entschädigung verlangen kann. Ist der Kunde mit einer Zahlung oder Leistung einer vereinbarten Sicherheit länger als zwei Wochen im Rückstand, so wird der ganze Restbetrag sofort fällig.
5. Lieferung
- Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit auf den vom Kunden gewünschten Termin. Mitgeteilte beziehungsweise vereinbarte Lieferfristen und Termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich, soweit Saropack AG nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich zugesichert hat. Lieferverzögerungen begründen kein Rücktrittsrecht und keinen Schadenersatzanspruch des Kunden.
- Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die notwendigen technischen Unterlagen des Kunden vollständig bei Saropack AG eingetroffen, die vereinbarten Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie die erforderlichen behördlichen Bewilligungen erteilt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung beim Kunden eingetroffen ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Umstände wie Epidemien, Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Boykott, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen oder behördliche Massnahmen die Einhaltung der Lieferfrist verhindern. Die Lieferfrist verlängert sich zudem, wenn der Kunde die Bestellung nachträglich abändert oder mit seinen vertraglichen Pflichten im Rückstand ist, insbesondere wenn er die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig liefert, die vereinbarten Zahlungen und Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet oder mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand ist.
- Bei Annahmeverzug ist der Kunde verpflichtet, Saropack AG dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Saropack AG ist diesfalls berechtigt, die Kaufsache auf Kosten und Gefahr des Kunden zu hinterlegen oder vom Vertrag unter Ersatz des dadurch Saropack AG entstandenen Schadens durch den Kunden zurückzutreten. Annahmeverzug liegt insbesondere auch dann vor, wenn sich der Kunde wegen Lieferverzögerungen unberechtigterweise weigert, die Kaufsache anzunehmen.
6. Verpackung
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
7. Montage
Die Montage und Inbetriebsetzung sind grundsätzlich Sache des Kunden. Übernimmt Saropack AG die Verpflichtung zur Montage, Montageüberwachung und/oder Inbetriebsetzung, so sind die Aufwendungen dafür zusätzlich zu vergüten. Wird Saropack AG mit der Montageüberwachung beauftragt, ohne, dass die Montage durch Personal von Saropack AG durchgeführt wird, so haftet Saropack AG für Mängel, Verspätung oder Fehlen von Leistungszusicherungen nur, sofern dies nachweislich auf grobe Fahrlässigkeit von Saropack AG bei der Instruktion oder Überwachung des fremden Montagepersonals zurückzuführen ist. Die von Saropack AG zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Hilfsmittel sowie überschüssiges Material bleiben Eigentum von Saropack AG und sind nach Abschluss der Montage zurückzugeben.
8. Unentgeltliche Beratung
Eine allfällige unentgeltliche technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ausserhalb jeglicher vorvertraglicher oder vertraglicher Verpflichtungen. Saropack AG übernimmt dafür, insbesondere für die inhaltliche Richtigkeit der Beratung, keinerlei Haftung.
9. Gefahrtragung und Versicherung
Die Gefahr geht spätestens mit dem Abgang der Lieferung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Saropack AG noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist Rorschach/Schweiz, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11. Abnahme
Die Abnahme der Lieferung gilt als erfolgt, wenn vom Kunden, von der Ablieferung an gerechnet, nicht innerhalb von 2 Wochen begründete schriftliche Mängelrüge erhoben wird. Die Abnahme gilt im weiteren als erfolgt, wenn der Kunde seine Mitwirkung an einer vereinbarten gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert oder ein den Tatsachen entsprechendes Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet. Teillieferungen sind zulässig.
12. Mängelansprüche/Gewährleistung
- Nachfolgende Anordnungen vorbehalten beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ablieferung beim Kunden. Die Gewährleistung durch Saropack AG setzt fristgerechte Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus.
- Saropack AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden hin die Lieferung bzw. Teile davon, die nachweisbar wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung schadhaft sind oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung ist ausgeschlossen. Sofern eine Lieferung trotz Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung noch mit Mängeln behaftet ist, kann Saropack AG die mangelhafte Lieferung zurücknehmen, gegen Rückgabe der empfangenen Zahlungen. Ersetztes Material wird Eigentum von Saropack AG. Die Nachbesserungsarbeiten werden nach Möglichkeit in der Werkstatt von Saropack AG ausgeführt. Verlangt der Kunde eine Reparatur an seinem Domizil, werden ihm die Fahrzeit und Kilometer belastet. Für Verbrauchsmaterialien (Folien, Selbstklebeetiketten usw.) kann nur dann vollumfänglich Ersatz durch Nachlieferung mangelfreier Ware geleistet werden, sofern die Mängel innert 8 Tage seit Empfang der Ware schriftlich angezeigt worden sind. Erfolgt die Mängelrüge erst nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung, so kann die mangelhafte Ware lediglich zu 80 % durch Saropack AG ersetzt werden. Durch einzelne Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen erfährt die Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 12 lit. a keine Verlängerung.
- Von der Garantie und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials von Saropack AG, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung der Betriebs- oder Verwendungsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht von Saropack AG ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie anderer Gründe, welche Saropack AG nicht zu vertreten hat.
- Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
13. Folgeschäden
Die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Kunden sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen in keinem Fall vertragliche oder ausservertragliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
14. Eigentumsvorbehalt
- Bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive Zinsen und allfälliger weiterer Kosten bleibt Saropack AG Eigentümerin der Kaufssache und wird vom Kunden ermächtigt, einen Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB am Kaufgegenstand einzutragen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Zinsen und Kosten darf der Kunde die Kaufsache weder veräussern noch verpfänden, ausleihen oder vermieten. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die Kaufsache nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Saropack AG aus dem Gebiet der Schweiz zu entfernen. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies unverzüglich Saropack AG zu benachrichtigen.
- Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Saropack AG erforderlich sind, auf eigene Kosten mitzuwirken.
- Saropack AG ist berechtigt, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts zu ihren Gunsten auf Kosten des Kunden eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen.
15. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen der Parteien ist Rorschach. Saropack AG ist berechtigt, nach ihrer Wahl den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.
- Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf vom 1. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Im Falle einer notwendigen Auslegung oder bei jeder anderen Streitigkeit ist allein ist die deutschsprachige Fassung der vorliegenden Bestimmungen massgebend.
